Allgemeine Geschäftsbedingungen der numa group GmbH sowie ihrer Tochtergesellschaften

Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Apartments bzw. Zimmern ("Einheit") zur Beherbergung, die zwischen der numa group GmbH bzw. ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften (COSI Berlin Betriebsgesellschaft mbH, COSI Berlin Hackescher Markt GmbH, COSI Berlin Friedrichshain GmbH, COSI Berlin Friedrichshain Betriebsgesellschaft mbH, COSI München Giesing GmbH, COSI Betriebsgesellschaft mbH, numa technology GmbH, COSI Berlin Mitte GmbH, COSI Berlin Boxhagener Platz GmbH, COSI Munich Obersendling GmbH, COSI Berlin Nord GmbH, COSI Berlin West GmbH, COSI Hamburg Mitte GmbH, COSI Hamburg Nord GmbH, COSI Hamburg Ost GmbH, COSI Hamburg Süd GmbH, COSI Hamburg West GmbH, COSI Köln Mitte GmbH, COSI Köln Nord GmbH, COSI Köln Ost GmbH, COSI Köln Süd GmbH, COSI Köln West GmbH, numa Netherlands B.V., numa stays UK Ltd, numa Oxford Ltd, COSI AUT-W Stiegergasse 3 GmbH, COSI AUT-W Gumpendorfer Straße 60 GmbH, COSI AUT-W Obere Donaustraße 19 GmbH, COSI AUT-W Mariahilfer Gürtel 33 GmbH, NUMA AUT-W Betriebsgesellschaft mbH, ARJONA Corporate Services S.L., COSI Madrid Las Cortes S.L.U., Retro Barcelona S.L., COSI Madrid Center S.L.U., COSI Barcelona North S.L.U., COSI Barcelona South S.L.U., Friendly Rentals  S.L., numa Prague s.r.o., NUMA PARIS NORD S.A.S., NUMA PARIS SUD S.A.S., Numa Belgium Central SRL, Numa Belgium North SRL, COSI Roma North  S.r.l. ,COSI Roma South  S.r.l., NUMA Roma East  S.r.l., NUMA Roma West  S.r.l., numa Lisbon North unipessoal Lda, numa Lisbon South unipessoal Lda, numa Zurich GmbH, numa Oslo AS) ("numa") und einem Kunden ("Gast") (zusammen "Parteien“) abgeschlossen werden, sowie für alle erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen von numa ("Beherbergungsvertrag"), sofern die Parteien keine individuelle Vereinbarung getroffen haben.

Eventuell vorliegende AGB des Gastes werden nicht anerkannt und finden lediglich in den Fällen Anwendung, in denen dies vorher ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

1 Vertragsabschluss

  1. 1. Vertragspartner sind numa und der Gast. Mit der Vornahme einer Reservierung bietet der Gast den Abschluss eines Beherbergungsvertrages an. Bei entsprechender Verfügbarkeit der gebuchten Einheit erhält der Gast von numa eine Reservierungsbestätigung. Durch die Annahme der vom Gast vorgenommenen Reservierung durch numa kommt ein Beherbergungsvertrag zwischen numa und dem Gast zustande. numa steht es frei, die jeweilige Buchung in Textform zu bestätigen. numa kann nach freiem Ermessen den Abschluss eines Beherbergungsvertrages ablehnen.
    2. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er numa gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag, sofern numa eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. Der Dritte ist dabei in den Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen einbezogen.
    3. Das Mindestalter eines die Buchung vornehmenden Gastes ist 18 Jahre. 
Minderjährige sind ohne einen volljährigen Erziehungsberechtigten nicht berechtigt in einer Einheit zu übernachten.

2 Reservierungen

  1. 1. Der Gast erwirbt bei der Reservierungsanfrage und dessen Annahme durch numa keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Einheiten innerhalb der Unterkunft, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform im Rahmen des Beherbergungsvertrages vereinbart wurde.
    2. Unterbreitete Angebote von numa in Bezug auf verfügbare Einheiten sind freibleibend und unverbindlich. 
    3. Es besteht für den Gast kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Übernachtungsdienstleistung in einer bestimmten Einheit. numa behält sich das Recht vor, branchenübliche Restriktionen wie unter anderem Mindestaufenthalte und Buchungsgarantien festzulegen oder Anzahlungen für bestimmte Buchungsdaten zu fordern.

3 Stornierungsfristen

  1. 1. Eine garantierte Reservierung kann durch den Gast gemäß der von numa ausgewiesenen Stornierungsbedingungen, unter Angaben der Reservierungsnummer kostenfrei storniert werden, es sei denn der Gast hat eine Buchung ohne Stornierungsoption gewählt. Eine garantierte Reservierung liegt vor, wenn die Zahlung des Gastes bei numa auf dem Konto eingegangen ist. Stornierung meint in diesem Fall, dass das Zimmer nicht mehr vom Gast reserviert ist und dieser eine Rückerstattung des bereits gezahlten Geldbetrages erhält. Ein Anspruch des Gastes auf Rückerstattung des bereits gezahlten Geldbetrages erlischt folglich, wenn er nicht bis zum mit numa vereinbarten und in der Buchung ausgewiesenen Termin eine Stornierung der Reservierung vorgenommen hat. 
    2. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der Stornierungsfristen ist eine Stornierung durch den Gast keine Rückzahlungspflicht gegenüber diesem besteht. numa behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung - trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung - abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen. 
    3. Numa behält ebenfalls den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung im Falle eines Nichterscheinen des Gastes ("No Show") bzw., wenn der Gast zu einem früheren Zeitpunkt als vereinbart abreist. Bei No Show im Falle einer mehrtägig garantierten Reservierung behält numa nicht nur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, sondern behält sich das Recht vor, das Zimmer für alle Folgenächte ab inklusive der zweiten Nacht freizugeben. 
    4. Ein Gast, der am Anreisetag bereits in das Zimmer eingecheckt hat, verliert mit dem Zeitpunkt des Eincheckens ebenfalls das Recht, kostenfrei zu stornieren. Nach durchgeführtem Check-in entfällt somit auch der Anspruch des Gastes auf Rückerstattung des bereits gezahlten Geldbetrages für den Falle einer danach durchgeführten Stornierung durch den Gast. 
    5. Einfache Reservierungen, d.h. Reservierungen, bei denen die Zahlung durch den Gast noch nicht bei numa eingegangen ist, entfalten jeweils bis 13.00 Uhr des Anreisetages Wirkung. Ab 13.00 Uhr verfällt die Reservierung des Gastes automatisch und kostenfrei. numa ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die reservierte Einheit anderweitig zu vermieten.
    6. Für einfache Reservierungen, die nach 13.00 Uhr des Anreisetages eingehen, hat der Gast eine Stunde Zeit, um die Zahlung an numa gem. § 5 zu leisten.
    7. Sofern zwischen numa und dem Gast in dem Beherbergungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist im Falle einer Buchung ab fünf Einheiten ("Gruppenbuchung") eine Stornierung des Gastes bis acht Wochen vor Anreise möglich. Tritt der Gast bis vier Wochen vor Anreise von dem Beherbergungsvertrag zurück, ist numa berechtigt, 50 % aller reservierten Leistungen in Rechnung zu stellen. Tritt der Gast zu einem späteren Zeitpunkt als vier Wochen vor Anreise zurück, ist numa berechtigt, 100 % aller reservierten Leistungen in Rechnung zu stellen.
    8. Bei Buchungen, die nicht über die Website von numa, sondern über einen Drittanbieter erfolgen, kann eine Stornierung durch den Gast nur nach den zwischen dem Gast und dem Anbieter vereinbarten Voraussetzungen durchgeführt werden. Auch eine gegebenenfalls vereinbarten Rückerstattung im Falle einer Stornierung, wird von dem Drittanbieter vorgenommen und nicht von numa. 

4 Übernachtungspreise und sonstige Preise

  1. 1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils von numa ausgewiesenen Preise. Die geltenden Preise sind Bruttogesamtpreise und beinhalten alle gesetzlichen Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht enthalten und separat berechnet werden lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen dort geltenden Recht durch den Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe.
    2. Für den Fall der Änderung von Steuer-, Gebühren-, und Abgabensätzen sowie der wirksamen Erhebung neuer, den Parteien bei Vertragsschluss bisher unbekannter Steuern, Gebühren und Abgaben behält sich numa vor, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss (Buchungsbestätigung) und Vertragsanpassung vier Monate überschreitet.
    3. numa kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Einheiten, der Leistung von numa oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Tagespreis aufgrund der kürzeren Mietdauer oder dem geringeren Mietvolumen für die einzelnen Einheiten und/oder für die sonstigen Leistungen von numa erhöht. 

5 Zahlungsbedingungen

  1. Der Preis der gesamten gebuchten Übernachtungsdienstleistung ist durch den Gast immer im Voraus zu bezahlen. Ist der Gast nicht deckungsgleich mit der Person, die die Buchung durchführt, so gelten die Regeln in dem Abschnitt 5 dieser Bedingungen auch für die die Buchung durchführende Person. 

  2. Eine Aufrechnung des Gastes  ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung betrifft eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

  3. Gültige Zahlungsmittel sind Mastercard, Visa card, American Express, Paypal, Apple Pay, Google Pay, Klarna. Barzahlungen sind ausgeschlossen.

  4. Der Referenztag für Zahlungen in Fremdwährungen ist der Tag des Zahlungseingangs bei numa. Im Falle einer Erstattung durch numa wird ebenfalls dieser Referenztag zugrunde gelegt. Wechselkursschwankungen, bei denen die Fremdwährung am Tag der Erstattung weniger wert ist, gehen zu Lasten des Gastes. Wechselkursschwankungen, bei denen die Fremdwährung am Tag der Erstattung mehr wert ist, gehen zu Gunsten des Gastes. 

  5. Für nachträglich entstandene Gebühren durch genutzte Zusatzleistungen oder Verstöße gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere entstandene Vertragsstrafen, behält numa sich das Recht vor, das hinterlegte Zahlungsmittel mit den ausstehenden Beträgen zu belasten.

  6. Rechnungen von numa ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

  7. numa ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist numa berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. numa bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten

6 Nutzungsmöglichkeiten reservierter Einheiten

  1. 1. Eine reservierte Einheit steht dem Gast ab 15.00 Uhr des Anreisetages und bis 11.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung am Anreise- bzw. eine längere Bereitstellung am Abreisetag. 
    2. Soweit nicht anders vereinbart, sind am vereinbarten Abreisetag eventuell zur Verfügung gestellten Schlüssel und ggfs. Codekarten an numa oder einen vom Beherbergungsbetrieb genannten Dritten zu übergeben, oder, soweit vereinbart, in der Einheit zu hinterlassen. Wird ein ausgehändigter Schlüssel oder eine ausgehändigte Schlüsselkarte verloren oder bei der Abreise nicht abgegeben, so wird dies mit einer Gebühr von 40,00 Euro berechnet. numa bleibt berechtigt, von dem Gast Ersatz eines hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, soweit dieser den Betrag von 40,00 EUR übersteigt. Dies schließt die Kosten für den Austausch der betroffenen Schließanlage ein, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen erhöhter Reinigungskosten und eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
    3. Auf Anfrage und je nach Verfügbarkeit kann eine spätere Abreise ("Late Check-out") mit numa im Voraus vereinbart werden. Stimmt numa einem Late-Check-out zu, ist numa berechtigt, für die zusätzliche Nutzung der Einheit 10,00 EUR pro angefangener Stunde in Rechnung zu stellen. Für Abreisen, die nach 14.00 Uhr erfolgen, wird der volle aktuelle Tagespreis (gemäß Homepage von numa) der Einheit erhoben. Ein vertraglicher Anspruch auf einen Late-Check-out besteht nicht.
    4. Sollte ein Gast die Einheit nicht spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen, dann kann numa die aufgrund der verspäteten Räumung der Einheit für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 14.00 Uhr 50% des vollen aktuellen Tagespreis (gemäß Homepage von numa ) in Rechnung stellen, danach 100%.
    5. Auf Anfrage und je nach Verfügbarkeit kann eine frühere Anreise ("Early Check-In") mit numa im Voraus vereinbart werden. Stimmt numa einem Early Check-In zu, ist numa berechtigt, für die zusätzliche Nutzung der Einheit 10,00 EUR pro angefangener Stunde in Rechnung zu stellen. Ein vertraglicher Anspruch auf einen Early Check-In besteht nicht.

7 Weiterverkauf

  1. 1. Der Weiterverkauf/-vermietung und/oder die Weitervermittlung von gebuchten Einheiten ist explizit untersagt. Insbesondere ist die Weitervermittlung von Einheiten und/oder Einheitskontingenten an Dritte zu höheren Preisen als den tatsächlichen Einheitspreisen unzulässig. Auch die Abtretung oder der Verkauf des Anspruchs gegen numa ist nicht zulässig. numa ist in diesen Fällen berechtigt, die Buchung zu stornieren, insbesondere wenn der Gast bei der Abtretung/dem Verkauf gegenüber dem Dritten unwahre Angaben über die Art der Buchung oder die Bezahlung gemacht hat. In den aufgeführten Fällen steht dem Gast kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge zu. 
    2. Auch die Untervermietung der überlassenen Einheit, deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken sowie die Nutzung von Flächen außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten für Werbemaßnahmen, Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von numa in Textform. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist. 
    3. Eine Nutzung der Einheit zu einem anderen als dem Beherbergungszweck, insbesondere die gewerbliche Nutzung durch den Gast, ist ausdrücklich untersagt. Bei Zuwiderhandlung behält sich numa die sofortige Vertragsbeendigung vor. Kosten, die numa durch die gewerbliche Tätigkeit des Gastes entstanden sind, hat der Gast zu bezahlen.

8 Haftung von numa

  1. 1. numa haftet für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet numa für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von numa beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet numa nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und nur soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung durch die ordnungsgemäße Durchführung des Beherbergungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflicht"). Einer Pflichtverletzung durch numa steht die der von numa eingesetzten gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegenüber numa sind, soweit in diesen AGB nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen.
    2. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von numa auftreten, wird numa bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, numa rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
    3. Für vom Gast eingebrachte Sachen haftet numa nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch gegenüber numa erlischt, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sache numa Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die verspätete Anzeige keine Auswirkungen auf die Aufklärung des Sachverhaltes hat. Soweit der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als EUR 800 in die Einheit einbringt, ist die Haftung von numa auf den vorgenannten Betrag beschränkt. Bringt der Gast sonstige Sachen, die nicht als Geld, Wertpapier oder Kostbarkeit anzusehen sind, mit einem Wert von mehr als EUR 3.500,00 in die Einheit ein, dann beschränkt sich die Haftung auf das hundertfache des Preises der gebuchten Einheit für einen Tag, maximal jedoch auf EUR 3.500,00. Etwaige die Haftungsgrenzen übersteigende Schäden  hat der Gast selbst zu tragen. Hat der Gast das Geld, Wertpapier, die Kostbarkeit oder die sonstige Sache nicht im verschlossenen Zimmersafe aufbewahrt, so kann numa nicht in Anspruch genommen werden. 
    4. Wird dem Gast ein Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Stellplatzes seitens numa besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge oder Fahrräder oder deren Inhalte haftet numa nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Gast ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, jedenfalls vor Verlassen der Parkeinrichtung anzuzeigen. numa haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Gäste oder sonstige Dritte zu verantworten sind.
    5. Alle Ansprüche gegen numa verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch numa sowie im Falle von Verletzungen einer Kardinalspflicht. 
    6. Für Fundsachen wird von numa keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von numa. Die Fundsachen werden nur auf Anfrage, gegen Entgelt und gegen eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10,00 zurückgesendet. Der Beherbergungsbetrieb verpflichtet sich zur Aufbewahrung über einen Zeitraum von sechs Monaten.
    7. Zurückgelassene Sachen des Gastes werden nur auf Anfrage und auf Risiko und Kosten des Gastes diesem nachgesandt. numa bewahrt die Sachen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten auf und berechnet dafür ein angemessenes, hierfür übliches Entgelt, das sich nach dem Aufwand für die Verwahrung richtet. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Sachen, sofern ein erkennbarerer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
    8. Die §§ 536, 536a BGB finden keine Anwendung. numa haftet nicht für Diebstahl und Beschädigung von Kleidern sowie mitgebrachter Gegenstände des Kunden und dessen Begleiter.
    9. Ebenfalls übernimmt numa keine Verantwortung oder Haftung für Schäden, Diebstahl oder Verlust von Gegenständen, die in den Gepäckschließfächern, in Waschmaschinen oder anderen öffentlich zugänglichen bzw. Gemeinschaftsbereichen untergebracht, abgelegt oder abgestellt sind.  

9 Kundendaten und Digital Check-in

  1. Um die Kommunikation mit dem Gast sicherzustellen, erhebt numa verpflichtend die Email-Adresse sowie die Telefonnummer. Zur Überprüfung der Identität des Gastes und einer damit einhergehenden Wahrung der rechtlichen Pflichten von numa ist numa berechtigt folgendes gültiges Identifikationsdokument (für inländische Gäste ein Personalausweis oder Reisepass; für ausländische Gäste der Reisepass), und gültige Kreditkartendaten bei Check-In digital einzufordern. Dies gilt bei einer Buchung, bei der zwei oder mehr Gäste in einem Zimmer unterkommen, für jeden Gast einzeln. 

  2. Sollte die Identität eines Gastes auf Grund fehlender, falscher Dokumente oder mutwilliger Manipulation beim digital Check-In nicht zweifelsfrei geklärt werden können, so ist numa berechtigt, die Buchung zu stornieren und dem Gast den Zutritt zu dem Objekt zu verwehren.
  3. 
numa setzt zur Vermeidung schadhafter Buchungen Software Lösungen ein, die anhand der eingeforderten Daten (Email-Adresse, Wohnanschrift, Telefonnummer, Kreditkarte etc.) einen sogenannten „Fraud-Prevention-Score“ für jeden Gast ermitteln und schadhafte Buchungen erkennen. Sollte die Software eine solche Buchung erkennen, behält numa sich das Recht vor, die Buchung zu stornieren.


  4. Unangemeldete Besucher oder Gäste sind in den Unterkünften nicht zugelassen. Nur in der Buchung angegebene(n) Gast/Gäste dürfen die Hoteleinheit zu jeder Zeit während des Buchungszeitraumes betreten. Bei Aufnahme eines zusätzlichen Gastes/mehrerer Gäste in die Buchung oder bei Besuch ist vorweg ein zusätzlicher Gästezuschlag in Abhängigkeit vom Tagessatz zu zahlen. numa behält sich das Recht vor, den buchenden Gast der Unterkunft zu verweisen, wenn Besucher oder zusätzliche Gäste ohne Benachrichtigung gegenüber numa in die Unterkunft gelassen werden und die Zuschlagsgebühr nicht bezahlt wurde. 

10 Beendigung des Beherbergungsvertrages

  1. 1. numa ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 
    2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) höhere Gewalt oder andere von numa nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Beherbergungsvertrages unmöglich machen, (ii) Einheiten schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei; aber nicht ausschließlich; die Identität des Gastes, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein, (iii) numa begründeten Anlass zu Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von numa und dessen Standorte in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von numa zuzurechnen ist; (iv) der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; oder (v) im Falle eines Weiterverkaufs/-vermietung und/oder Weitvermittlung. (vi) Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Gast im Übrigen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. 
    3. Im Übrigen ist numa seinerseits berechtigt vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten, sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Gast innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten kann.
    4. numa hat den Gast von der Ausübung des Kündigungsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    5. Erfolgte eine Kündigung seitens numa wegen eines Umstands, der durch den Gast zu vertreten ist bzw. aus einem wichtigen Grund im Sinne dieser AGB, so ist numa berechtigt auch künftige Buchungen des Gastes zu stornieren oder abzulehnen. Dies gilt auch, wenn diese Buchungen bereits seitens numa bestätigt worden sind. 
    6. Bei berechtigter ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung seitens numa entsteht dem Gast kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber numa. 

11 Gutscheine

  1. 1. Ein bei numa erworbener Gutschein kann lediglich für Leistungen von numa eingelöst werden. Verbleiben bei Zahlungen mit dem Gutschein Restguthaben, bleiben diese bestehen und können für weitere Buchungen genutzt werden. Gutscheine können nicht zurückgegeben werden, sie sind nicht wiederverkäuflich oder übertragbar und sind nicht gegen Bargeld einlösbar. Der Besteller des Gutscheins ist für die Angabe der korrekten Daten (insbesondere E-Mail-Adresse) verantwortlich, an welche der Gutschein und die Rechnung versendet werden soll.
    2. Widerrufsbelehrung: Erklärungen zu Gutscheinen können innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in beliebiger Form (Brief, Fax, E-Mail) oder, wenn der Gutschein vor Fristablauf überlassen wird, auch durch Rücksendung des Gutscheins widerrufen werden. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erhalt des Gutscheins beim Empfänger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Gutscheins. Der Widerruf ist zu richten an numa GmbH, Stichwort: Gutschein; per E-Mail: booking@numastays.com.

12 Rauchverbot in der Einheit

  1. 1. Die Einheiten sind Nichtrauchereinheiten. Es ist daher untersagt, sowohl in den gemeinschaftlichen Bereichen, als auch in den Gästeeinheiten sowie Balkon- und/oder Terrassenbereichen zu rauchen. Das Rauchverbot gilt für alle Produktgruppen und umfasst damit neben Zigaretten und Joints auch Zigarren, E-Zigaretten, Wasserpfeifen, Kräuterzigaretten sowie Iqos, Verdampfer und ähnliche Vorrichtungen. 
    2. Der Verstoß gegen das generelle Rauchverbot stellt eine vertragswidrige Nutzung dar und wird von numa mit einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 150,00 geahndet. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen erhöhter Reinigungskosten und eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
    3. Im Gebäude befinden sich vernetzte Rauchmelder, die direkt mit der Leitstelle der Feuerwehr verbunden sind (“Brandmeldeanlage“). Für das vorsätzliche oder fahrlässige Auslösen der Brandmeldeanlage (zum Beispiel durch Verstoß gegen das Rauchverbot) haftet der Gast in vollem Umfang, mindestens in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (zum Beispiel Einsatzkosten der Feuerwehr).

13 Ruhezeiten und Verbot von Feiern

  1. 1. Lärm in der gebuchten Einheit, den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten sowie auf dem umliegenden Gelände ist zu vermeiden. Die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr ist zwingend einzuhalten (“Ruhezeiten”). 
    2. Das Abhalten von lauten Events mit mehreren Personen (“Feiern“) ist in den Einheiten nicht gestattet.
    3. Der Verstoß gegen die Ruhezeiten und das Abhalten von Feiern stellt eine vertragswidrige Nutzung dar und wird von numa mit einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,00 geahndet. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen erhöhter Reinigungskosten und eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit bleibt ausdrücklich vorbehalten.

14 Beschädigungen oder Diebstahl

  1. 1. Der Gast hat die Einheit pfleglich zu behandeln und insbesondere grobe Verschmutzungen zu vermeiden. Grobe Verschmutzungen sind solche Verschmutzungen, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen. Fallen solche groben Verschmutzungen während des Aufenthalts des Gastes an, oder sind diese auch nach dessen Abreise existent, so hat numa das Recht dem Gast eine zusätzliche Reinigungsgebühr in Höhe von mindestens EUR 50,00 (abhängig vom Zustand der Einheit) in Rechnung zu stellen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen erhöhter Reinigungskosten und eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    2. Kommt es zu Beschädigungen, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen, oder zu Diebstahl, so hat numa das Recht dem Gast sowohl den Schaden als auch die gesonderten Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens, einschließlich eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit in Rechnung zu stellen. Bereits leichte Fahrlässigkeit begründet die Ersatzpflicht des Gastes. 
    3. Dasselbe gilt für Schäden, die Dritte verursachen, soweit sich diese auf Veranlassung des Gastes in den Räumlichkeiten von numa aufhalten.
    4. Die vorsätzliche Beschädigung von Inventar, Möbelstücken oder der Einheit selbst stellt zusätzlich zum Schadensersatzanspruches von numa eine vertragswidrige Nutzung dar und wird daher mit einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 150,00 pro Schadensfall geahndet. Dies gilt auch für die Entfernung von Inventar bzw. Möbelstücken oder Störung technischer Anlagen, insbesondere der Rauchmelder. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

15 Haustiere

  1. 1. Das Mitbringen eines Haustieres ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahme sind immer Blinden-, Gehörlosen- sowie andere vergleichbare Servicehunde. Diese dürfen gegen Nachweis kostenlos und zu jeder Zeit mitgeführt werden. Vom vorgenannten Grundsatz ist numa berechtigt weitere Ausnahmen zu machen. Dies wird im Beherbergungsvertrag entsprechend geregelt. Der Gast hat hierauf keinen Anspruch. 
    2. Bringt der Gast ohne Genehmigung ein Haustier in eine Einheit, werden pauschal EUR 150,00  für eine Sonderreinigungsgebühr seitens numa in Rechnung gestellt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen erhöhter Reinigungskosten und eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

16 Instandhaltung

1. Der Gast verpflichtet sich, die überlassene Einheit, die Einrichtungsgegenstände sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln und für gehörige Lüftung und Heizung zu sorgen.
2. Der Gast verpflichtet sich ferner, bei Bezug der Einheit die Einrichtung auf ihre Vollständigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu überprüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb anzuzeigen.
3. Der Gast haftet für alle Schäden an der überlassenen Einheit, den Einrichtungsgegenständen und den zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die er oder seine Besucher durch vertragswidrige Benutzung schuldhaft verursacht haben und die nicht auf eine normale Abnutzung zurückzuführen sind. Alle an der überlassenen Einheit entstehenden Schäden hat der Gast unverzüglich numa anzuzeigen.
4. Die Einheit wird von numa regelmäßig gereinigt. Der Gast ist dazu verpflichtet, dem von numa hierzu beauftragten Dienstleister Zugang zur Einheit zu gewähren. Wird die in bestimmten Zeitabständen obligatorische Reinigung von dem Gast verweigert, so hat der Gast eine Gebühr in Höhe von EUR 150,00 an numa zu entrichten. Eine Ablehnung besteht insbesondere dann, wenn trotz Absprache mit dem Gast der Zugang zu der Einheit für den beauftragten Dienstleister behindert oder verweigert wird. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen erhöhter Reinigungskosten und eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

5. Eine Videoüberwachung der von numa beauftragten Dienstleiter durch den Gast ist ausdrücklich verboten. Eine Zuwiderhandlung dagegen wird zusätzlich als Behinderung des Zugangs der Einheit für den beauftragten Dienstleister angesehen und hat somit eine Gebühr in Höhe von EUR 150,00 als Konsequenz. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung der Einheit bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

6. Gäste, die sich aufgrund eines längeren Aufenthalts bei der Meldebehörde offiziell als in der Einheit, die von numa bereitgestellt wird, lebend melden, haben die Verpflichtung, sich bei Abreise auch wieder bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Zuwiderhandlung und dadurch unter Umständen resultierende Mehrbelestung von numa durch behördliche Anfragen wird als Behinderung des Betriebsablaufes angesehen und hat eine Gebühr in Höhe von EUR 150,00 als Konsequenz. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

7. Numa muss in unregelmäßigen Abständen eine routinemäßige Wartung aller Sachanlagen und Einheiten durchführen, um sicherzustellen, dass sie in gutem Zustand sind und weiterhin optimal und sicher funktionieren. Dies gilt für alle materiellen Güter des Hotels, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen der elektrischen Anlagen, der Sanitäranlagen, der Heizungs- und Kühlsysteme, der Aufzüge und anderer Geräte in der Wohneinheit. Der Gast ist verpflichtet, dem von numa zu diesem Zweck beauftragten Dienstleister oder das Wartungsteam nach vorheriger Aufforderung Zutritt zu seiner Wohneinheit zu gewähren. Die Wartungsarbeiten werden in regelmäßigen Abständen geplant, wobei die Häufigkeit der Wartung von der Art des Objekts und seiner Nutzung in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Herstellers und den besten Praktiken der Branche abhängt. Wird die in bestimmten Abständen vorgeschriebene Wartung vom Gast ohne einen zwingenden Grund verweigert, so hat der Gast eine Gebühr von 150,00 EUR an numa zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzes wegen erhöhter Wartungskosten und möglicher Einnahmeausfälle, die sich aus der Nichtvermietbarkeit der Einheit ergeben, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

    17 Gruppenbuchungen / Kontingentverträge / Eventzeiten

    1. 1. Bei Gruppenbuchungen von mehr als fünf Einheiten und Kontingentverträgen gelten gesonderte Zahlungs- und Stornobedingungen, welche sich im Speziellen aus den entsprechenden Verträgen ergeben.
      2. Für Buchungen während Event- und Messezeiten gelten abweichende Stornofristen. Diese werden im Buchungsprozess sowie auf der Buchungsbestätigung ausgewiesen.

    18 Internetnutzung

    1. 1. numa stellt dem Gast im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung. Störungen, etwa aufgrund höherer Gewalt, Wartungsmaßnahmen o.ä. können nicht ausgeschlossen werden.
      2. Der Gast darf den Internetanschluss nicht missbräuchlich verwenden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Download und Verteilung urheberrechtlich geschützter Inhalte über Peer-to-Peer Sharing-Plattformen, illegale Streaming-Angebote sowie das Einstellen, Abrufen oder Übermitteln strafrechtlich relevanter Inhalte (insbesondere §§ 130, 130a, 131 und 184 StGB). Der Gast ist verpflichtet, bei der Nutzung die Urheber-, Patent-, Namens-, Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten. Der Gast stellt numa auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen und Schadenersatzforderungen Dritter sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe frei, die durch eine rechtswidrige Nutzung des überlassenen Internetanschlusses durch den Gast oder durch Dritte mit dem Wissen des Gastes verursacht worden sind. Dieser Freistellungsanspruch erfasst insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von Urheber-, Patent-, Namens-, Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechten sowie datenschutzrechtliche Verstöße.
      3. Eine Weitergabe der Zugangsdaten für den Internetanschluss an Dritte ist dem Gast untersagt. Bei Zuwiderhandlung hat der Gast für alle durch die Weitergabe der Zugangsdaten entstandenen Schäden gegenüber numa einzustehen.
      4. Im Übrigen behält sich numa vor, den Internetanschluss des Gastes bei Rechtsverstößen zu sperren.

    19 Datenschutz

    Die Datenschutzbestimmungen von numa sind zu finden unter https://www.numastays.com/de/privacy

    20 Schlussbestimmungen

    1. 1. Die Ausstattung der Einheit und das jeweilige Dienstleistungsangebot vor Ort entsprechen dem numa Standard und können von den länderspezifischen Kriterien der jeweiligen Sternekategorie abweichen.  
      2. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Beherbergungsvertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
      3. Erfüllungs- und Zahlungsort sind der Sitz des jeweiligen Beherbergungsbetriebs.
      4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Berlin. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Berlin.
      5. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
      6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
      7. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Beherbergungsbetrieb weder bereit noch verpflichtet.